ASVG: § 292 Abs 4
OGH 25. 4. 2023, 10 ObS 41/23m
Im vorliegenden Fall bezieht die Klägerin seit 4. 9. 2014 eine monatliche rumänische Rente. Die Klägerin ist seit 2008 bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in Österreich wohnhaft und musste bis zu der der Erlassung des bekämpften Bescheids vom 1. 2. 2022 nachfolgenden Auszahlung der Ausgleichszulage (als Vorschuss) keine Miete, Betriebskosten oder Sonstiges zahlen. Auch das Essen wurde ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit Urteil des Erstgerichts wurde festgestellt, dass der Klägerin ab 1. 2. 2015 der Anspruch auf Anerkennung der Ausgleichszulage zusteht. Mit Bescheid vom 1. 2. 2022 sprach die beklagte Pensionsversicherungsanstalt aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1. 2. 2015 anerkannt werde und bestimmte die Höhe der monatlich zustehenden Beträge ab 1. 2. 2015, wobei über die gebührende Ausgleichszulage zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entschieden werde. Die Klägerin begehrte die Zahlung einer Ausgleichszulage in gesetzlicher Höhe ab 1. 2. 2015. Ein Abzug für die freie Station sei nicht gerechtfertigt, weil sie dafür selbst aufgekommen sei und aufkomme. Das Berufungsgericht gab der Klage nicht Folge. Der OGH bestätigt diese Entscheidung.