BUAG: § 33h
VwGH 17. 2. 2023, Ra 2022/08/0036
Im vorliegenden Fall ist die revisionswerbende Partei eine Gesellschaft nach ungarischem Recht, die ua für österreichische Tunnelprojekte Bewehrungskörbe herstellt und in Österreich tätig ist. Die revisionswerbende Partei stellte bei der BH einen Antrag auf Feststellung der Nichanwendbarkeit des BUAG, da die BUAK dem Betrieb Zuschläge nach §§ 21 ff BUAG verrechnete. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück. Der VwGH bestätigt diese Entscheidung der Vorinstanz.