Die nach einem Disziplinarverfahren vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene Verwarnung (§ 102 ArbVG) ist im Gegensatz zur schlichten Verwarnung vor Gericht bekämpfbar. Bei der schlichten Verwarnung geht der Arbeitgeber seinem Direktionsrecht nach. Laut Rechtsprechung und Lehre ist die schlichte Verwarnung schwergewichtig zukunftsbezogen. Der Arbeitgeber übt sein Rügerecht (nur) deshalb aus, um den Arbeitnehmer für die Zukunft zu korrektem Verhalten anzuleiten. Der Autor geht der Frage nach, ob in beiden Fällen der Verwarnung die Einräumung eines gerichtlichen Rechtsschutzes geboten ist. Da laut Radlingmayr auch die schlichte Verwarnung eine Sanktion darstellt und die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers beeinträchtigt (bei unzutreffend erhobenen Vorwürfen), scheint aufgrund des dadurch eintretenden unmittelbaren Eingriffs in die Rechtsstellung des Arbeitnehmers - wie bei der disziplinarrechtlichen Verwarnung - die Einräumung eines gerichtlichen Rechtsschutzes angemessen.