Nach einem langjährigen Gesetzgebungsprozess hat sich die Europäische Union (Kommission, Rat, Parlament) Anfang Juli 2020 auf ein "Mobilitätspaket" geeinigt. Während die durch das Mobilitätspaket angepassten Regelungen der VO (EG) 561/2006 idF der VO (EU) 2020/1054 über die Lenk- und Ruhezeiten (im weiteren Text kurz "Lenk- und Ruhezeiten-VO") bereits weitgehend in Kraft getreten sind sowie die durch die RL (EU) 2020/1057 angepassten Regelungen über die Entsendung im Straßenverkehr im LSD-BG in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, treten nunmehr sukzessive die Regelungen der VO (EU) 165/2014 idF der VO (EU) 2020/1054 über die Ausrüstungsverpflichtung mit dem intelligenten Fahrtenschreiber "Smart Tacho 2" (im weiteren Text kurz "Tachografen-VO") in Kraft. Der nachstehende Beitrag soll einen kompakten Überblick über die Verpflichtung zum Einbau und zur Verwendung von Kontrollgeräten sowie über das sukzessive Inkrafttreten der Bestimmungen über die Verpflichtungen zum Einbau intelligenter Fahrtenschreiber und die sich daraus ergebenden Neuerungen bieten.