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Gerhartl, Parteizugehörigkeit als Weltanschauung, RdW 2023/252, 349

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6855/21/2023 Heft 6855 v. 5.7.2023

Häufig wird der Vorwurf der Bevorzugung oder Benachteiligung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei in Zusammenhang mit einer Stellenbesetzung erhoben. Den Rahmen des Diskriminierungsschutzes geben die EU-RL 2000/78/EG und in Österreich das GlBG bzw B-GlBG vor. Unter Weltanschauung ist iSv Art 9 MRK bzw Art 10 Abs 1 GRC nach der Rechtsprechung eine zusammenhängende Sichtweise grundsätzlicher Lebensfragen, eine Sicht der Welt als Ganzes zu verstehen. Nach den Materialien zum GlBG sind auch politische Überzeugungen Weltanschauungen, sofern sie nicht auf Einzelfragen beschränkt, sondern systematisch sind. Wesentlich für die Einschätzung, ob die Mitgliedschaft zu einer bestimmten politischen Partei als Weltanschauung zu qualifizieren ist, ist laut Gerhartl vor allem, ob das Programm dieser Partei, in dem deren Maximen und Ziele festgelegt sind, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Weltanschauung erfüllt - was im Allgemeinen bei bereits etablierten Parteien der Fall sein wird. Vom OGH wird das Erfordernis für eine Weltanschauung um den Aspekt ergänzt, dass die zugrunde liegende (parteipolitische) Leitauffassung von einer Mehrzahl von Personen hinreichend stabil vertreten wird. Eine politische Partei, die aktuell in einem politischen Vertretungskörper auf Landes- oder Bundesebene aufscheint, wird diese Voraussetzung wohl jedenfalls erfüllen.

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