Der Autor geht in seinem Beitrag auf Themen ein, die bei der Einrichtung interner Hinweisgebersysteme von Unternehmensleitern zu beachten sind. Bei der Frage, ob bei der Errichtung des Hinweisgebersystems in Unternehmen, für die ein Betriebsrat besteht, wegen der Verwendung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich ist (§ 96a Abs 1 Z 1 ArbVG), ist darauf abzustellen, ob mit Etablierung des Meldekanals nur die gesetzlichen Vorgaben (dh die Mindestanforderungen des HSchG) erfüllt werden. Ist dies der Fall, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nicht erforderlich. Die Verarbeitung der in Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten ist für die Zwecke des HSchG zulässig. Bei der Entgegennahme von Hinweisen, die sich aus anderen Rechtsbereichen beziehen, ist zu prüfen, ob es nach der DSGVO gerechtfertigt ist, die in den Hinweisen enthaltenen personenbezogenen Daten zu verwenden. Maska gibt abschließend einen Überblick, ab welcher Beschäftigungsanzahl und ab welchem Zeitpunkt Unternehmen ein Hinweisgebersystem einzurichten haben.