AZG: § 10
OLG Wien 23. 3. 2023, 10 Ra 91/22h
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin in verschiedenen Positionen, zuletzt als Head of Marketing/Senior Vice President tätig. Nach seiner Kündigung begehrt der Kläger € 82.846,58 für Überstundenleistungen unter Berücksichtigung der von der All-in-Vereinbarung umfassten Überstunden. Er habe zumindest 70 Stunden pro Woche gearbeitet. Das Erstgericht gab der Klage teilweise Folge. Zwar konnte im Verfahren nicht festgestellt werden, dass es von der Arbeitgeberin angeordnet oder aufgrund des Arbeitsaufkommens erforderlich war, dass der Kläger während seines gesamten Dienstverhältnisses jeden Wochentag von 7:00 Uhr bis zumindest 20:00 Uhr (mit einer Stunde Pause) und an Samstagen und Sonntagen zumindest 5 Stunden gearbeitet hat. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Leistungsdruck und die Aufgaben des Klägers dermaßen durchgehend hoch/groß waren, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die im Dienstvertrag vorgesehenen Arbeitszeiten von 38,5 Stunden wöchentlich samt der mit der All-in-Klausel abgegoltenen Überstunden während seines gesamten Dienstverhältnisses je einzuhalten. Dennoch nahm es das Erstgericht nach § 273 ZPO als angemessen an, dass der Arbeitnehmer 2017 und 2018 im Jahresschnitt zumindest acht Überstunden und ab 1. 1. 2019 aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands als Senior Vice President zusätzliche drei Überstunden wöchentlich über die von der All-in-Klausel abgedeckten Stunden hinaus geleistet habe.