Im BGBl wurde nun eine Änderung des AMSG kundgemacht, mit der sämtliche Sonderregelungen für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden (insbesondere die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe), noch einmal bis Ende September 2023 verlängert werden - und danach außer Kraft treten. Dies dient dem Übergang zur ursprünglichen Regelung vor der Pandemie, die ab Oktober 2023 gelten soll. Ins Dauerrecht übernommen wird jedoch eine Regelung zur Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen: Ab Oktober 2023 übernimmt der Bund bereits ab dem vierten Monat die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung, statt wie bisher erst ab dem fünften Monat, um die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung zu erhöhen. (BGBl I 2023/61)