VO (EG) 561/2006 : Art 2, Art 3, Art 4
Bei Beförderungen (hier: von Motorschlitten zu Schlittenrennen) mit einem Fahrzeug, dessen zulässige Höchstmasse 7,5 t übersteigt, und das als gelegentlicher privater Wohnbereich und für die Beladung mit Gütern zu nichtgewerblichen Zwecken eingerichtet ist, sind die Regelungen der VO (EG) 561/2006 über Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer sowie betreffend Fahrtenschreibern zu beachten.