RL 2003/88/EG : Art 6 lit b
OGH 22. 11. 2022, 1 Ob 169/22t
Der Kläger ist in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der beklagten Dienstgeberin als Feuerwehrmann beschäftigt. Er stimmte einer Dienstplangestaltung zu, die zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden pro Woche führte, insbesondere erklärte er sich bereit, aufgrund der Bereitschaftsdienste innerhalb eines Bezugszeitraums von einem Kalenderjahr im Durchschnitt 60 Stunden pro Woche zu arbeiten. Einige Jahre später beantragte er bei der Dienstbehörde eine Reduktion der Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden, doch wurde er weiterhin im 60-stündigen Schichtdienst eingeteilt.