Initiativantrag 25. 5. 2023, 3415/A BlgNR 27. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden soll
Notwendigkeit der Neuregelung
Liegt weder ein besonderer Sachverhalt noch die Zugehörigkeit des Drittstaatsangehörigen zu einer bestimmten Personengruppe nach § 4 Abs 3 Z 5 bis 14 AuslBG vor (zB Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Schüler oder Student, Betriebsentsandter iSd § 18 AuslBG, Anspruchsberechtigter auf Arbeitslosenversicherungsleistungen, Saisonarbeiter, Erntehelfer oder Künstler), dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach § 4 Abs 3 Z 1 AuslBG bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Regionalbeirat des Arbeitsmarktservice "die Erteilung einhellig befürwortet". Der Verfassungsgerichtshof hat aber mit Erkenntnis vom 14. 12. 2021, G 232/2021, ARD 6794/6/2022, § 4 Abs 3 AuslBG zur Gänze mit Ablauf des 30. 6. 2023 als verfassungswidrig aufgehoben.