AZG: § 10
OLG Wien 23. 3. 2023, 10 Ra 91/22h
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin von 1. 4. 2016 bis 31. 10. 2019 in verschiedenen Positionen, zuletzt als Head of Marketing/Senior Vice President tätig. Nach seiner Kündigung begehrt der Kläger € 82.846,58 für Überstundenleistungen unter Berücksichtigung der von der All-In-Vereinbarung umfassten Überstunden. Er habe zumindest 70 Stunden pro Woche gearbeitet. Das Erstgericht gab der Klage teilweise Folge. Nach § 273 ZPO nahm das Gericht als angemessen an, dass der Arbeitnehmer 2017 und 2018 im Jahresschnitt zumindest acht Überstunden und ab 1. 1. 2019 aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands als Senior Vice President zusätzliche drei Überstunden wöchentlich über die von der All-In-Klausel abgedeckten Stunden geleistet habe. Für das Berufungsgericht lässt sich aus dem Sachverhalt jedoch kein Anspruch auf Überstundenvergütung ableiten: