BEinstG: § 8 Abs 4 lit c
VwGH 15. 2. 2023, Ra 2022/11/0110
Der Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice gab dem Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des Arbeitnehmers, der dem Kreis der begünstigt Behinderten nach dem BEinstG angehört, nicht statt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Der Arbeitnehmer sei seit mehr als 20 Jahren bei der Arbeitgeberin tätig. Zwar habe er sich in dieser Zeit mehrfach Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen, die auch zu zwei schriftlichen Abmahnungen geführt haben. Die von der Arbeitgeberin im Antrag angeführten vier Kündigungsgründe (Anfertigen von Tonbandaufzeichnungen ohne Zustimmung des Vorgesetzten, Beschimpfung eines Vorgesetzten, Drohung mit Informationen über "Malversationen" an die Öffentlichkeit zu gehen, und Schilderung eines vermeintlichen Vorfalls gegenüber der Arbeitsassistenz) seien jedoch von den beiden Abmahnungen nicht erfasst gewesen, sodass die festgestellten Verhaltensweisen und Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers keine Kündigung gemäß § 8 Abs 4 lit c BEinstG rechtfertigen. Der VwGH bestätigte nun diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts: