Im aktuellen Dienstgeber-Magazin DGservice (Nr. 6/Mai 2023) gibt die ÖGK einen Überblick, in welchem Fall bei Vereins-, Zelt- oder Kellergassenfesten ua freiwillig mithelfende Personen zur Sozialversicherung anzumelden sind. Ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist anhand der getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlich gelebten Verhältnisse zu prüfen. Wird den freiwilligen Helfern eine Entschädigung, zB in Form einer Pauschale oder stundenweisen Abgeltung, gewährt, sind die Personen jedenfalls bei der ÖGK zur Pflichtversicherung anzumelden. Außerdem ist in diesem Fall Steuerpflicht gegeben. Fließen die gesamten Trinkgelder direkt in die Vereinskasse, handelt es sich dabei nicht um Entgelt. Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird und die Person ist nicht zur Sozialversicherung zu melden. Ist ein gewerblicher Gastronomiebetrieb beim Vereinsfest eingebunden, ändert sich nichts für Helfer von Vereinen. Werden diese für den Verein tätig, ist bei freiwilligen und unentgeltlichen Tätigkeiten nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen.