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Gerhartl, Arbeitsverhinderung durch Blackout, ASoK 2023, 2

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6845/20/2023 Heft 6845 v. 20.4.2023

Ein Blackout ist ein unerwarteter, großflächiger, überregionaler Stromausfall unabhängig von dessen Dauer. Für die Frage, ob der Arbeitnehmer im Fall eines Blackouts seine Arbeitsleistung erbringen kann, ist es entscheidend, wo sich der Arbeitnehmer zu Beginn des Blackouts befindet. Ist der Arbeitnehmer am Arbeitsort und kann seine Tätigkeit keinesfalls fortsetzen - etwa weil dafür Strom benötigt wird -, darf der Arbeitnehmer nachhause gehen. Andernfalls muss er (grundsätzlich) abwarten, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit bis zum Ende der (im Falle von Gleitzeit: fiktiven) Normalarbeitszeit möglich ist. Ereignet sich der Blackout während der Freizeit des Arbeitnehmers und ist unklar, ob die Arbeitserbringung möglich ist, besteht im Zweifel die Verpflichtung, an den Arbeitsort zu fahren. Der Arbeitnehmer ist jedenfalls dazu verpflichtet, sich jederzeit für die Arbeitsaufnahme bereitzuhalten und die Arbeit unverzüglich wieder anzutreten, sobald dies möglich ist. Unterbleibt die Arbeitsleistung, ist hinsichtlich Entgeltfortzahlung zu unterscheiden, welcher Sphäre die Arbeitsverhinderung entstammt. Das Kriterium für die Abgrenzung zwischen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmersphäre besteht in der Regel darin, ob es dem Arbeitnehmer möglich ist, an seinen Arbeitsplatz zu gelangen.

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