GSVG: § 133b Abs 3
OGH 28. 7. 2022, 10 ObS 68/22f
Nach dem klaren Wortlaut des § 133b Abs 3 GSVG ist für die auf Zuerkennung einer unbefristeten anstatt einer befristeten Pension gerichtete Klage der Rechtsweg ausgeschlossen; eine Klage ist nur gegen die Ablehnung eines Pensionsantrags oder die Weitergewährung einer befristeten Pension zulässig. Der Zuspruch einer unbefristeten Pension wegen Erwerbsunfähigkeit statt der zuerkannten befristeten Pension kann daher nicht im Wege einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erreicht werden.