ASVG: § 253b idF vor BGBl I 2003/71
OGH 22. 11. 2022, 10 ObS 73/22s
Der Kläger war und ist Alleingesellschafter einer GmbH. Als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer erzielte er bis 30. 6. 2017 ein selbstständiges Erwerbseinkommen von zuletzt durchschnittlich € 5.300,- im Monat. Zum Stichtag für die von ihm beantragte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG idF vor der Aufhebung durch BGBl I 2003/71 legte er die Geschäftsführerfunktion zurück. Im Zeitraum von 28. 6. 2017 bis 22. 11. 2018 war seine Ehegattin Geschäftsführerin des Unternehmens, der Kläger selbst war in diesem Zeitraum Prokurist der GmbH, wofür er ein geringfügiges Einkommen von € 425,70 erhielt. Seit 23. 11. 2018 ist wieder der Kläger Geschäftsführer der GmbH. Nach den Feststellungen wählte der Kläger diese Konstruktion, um die vorzeitige Alterspension beziehen zu können und übte seine frühere, mit der Geschäftsführerfunktion verbundene Tätigkeit zumindest überwiegend weiter aus. Die Gesellschaft erzielte in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 jeweils einen Bilanzgewinn von über € 200.000,-.