KV-Handelsangestellte: Abschnitt 3 Pkt D
OGH 24. 10. 2022, 8 ObA 67/22v
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben enthält unter der Überschrift "Sonderbestimmung für ArbeitnehmerInnen mit Provision" folgende Regelung: "Arbeitnehmer (...), die neben dem Fixum auch Provision beziehen, haben monatlich Anspruch auf mindestens 75 % ihres kollektivvertraglichen Mindestgehalts als Fixum. Zusätzlich haben sie Anspruch auf ein Provisionsakonto in einer Höhe, die der Differenz zwischen dem Fixum und dem kollektivvertraglichen Mindestgehalt entspricht. Die im jeweiligen Monat erworbenen Provisionsansprüche sind abzurechnen und mit der Gehaltsabrechnung des folgenden Monats unter Anrechnung auf das Provisionskonto des Monats, in dem die Provisionsansprüche erworben wurden, auszubezahlen. Erreichen die Provisionsansprüche nicht die Höhe des Provisionsakontos, können die Akontozahlungen weder zurückgefordert noch auf Provisionsansprüche anderer Monate angerechnet werden."