Mit den gestiegenen Lebenserhaltungskosten wurden zahlreiche Steuerbefreiungen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Teuerung geschaffen. Der regionale Klimabonus gilt nach § 6 Klimabonusgesetz nicht als eigenes Einkommen und ist nach § 3 Abs 1 Z 37 EStG 1988 steuerfrei. Der nach § 759b ASVG im Jahr 2022 an Personen, die einen Anspruch auf Ausgleichszulage hatten oder seit mindestens 30 Tagen Krankengeld oder Rehabilitationsgeld bezogen hatten, ausbezahlte Teuerungsausgleich ist von der Einkommensteuer befreit. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in einem Kalenderjahr eine Teuerungsprämie und eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988, sind diese zusammen nur bis maximal € 3.000,- steuerfrei. Ein Pflichtveranlagungstatbestand liegt dann vor, wenn in den Kalenderjahren 2022 und 2023 mehr als € 3.000,- an Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 bzw in Summe mehr als € 3.000,- an Teuerungsprämie und Mitarbeitergewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt wurden.