ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 28. 11. 2022, 8 Ra 104/22f
Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Vergleichsbasis für die Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung sind die bisher gewährten Lohn- und Arbeitsbedingungen.