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Kündigung wegen Langzeitkrankenstand nicht sozialwidrig

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6844/7/2023 Heft 6844 v. 13.4.2023

ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a

OGH 23. 2. 2023, 8 ObA 87/22k

Eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, ist dann nicht sozialwidrig, wenn der Betriebsinhaber den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, begründet ist (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG). Lange Krankenstände können wegen der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft und des auch vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalls einen personenbezogenen Kündigungsgrund bilden. Sowohl bei der Beurteilung der Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers als auch der Personen- und Betriebsbedingtheit der Kündigung muss aber die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach der Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses herangezogen werden, soweit sie mit der angefochtenen Kündigung noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die Interessenabwägung kann dabei naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls erfolgen.

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