ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2
OLG Wien 25. 10. 2022, 9 Ra 61/22i
Der 1962 geborene Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Buslenker beschäftigt. Er fuhr sowohl Nachmittags- als auch immer wieder Frühdienste. Ab 7. 9. 2020 wurde er an eine andere Dienststelle versetzt, wo er nur mehr Frühdienste fahren sollte. In einem Gespräch mit seinen Vorgesetzten äußerte der Kläger, dass er die Frühdienste nicht fahren wolle, und erklärte, dass er sich gesundheitlich leichter tue, wenn er erst zu Mittag oder am Nachmittag mit den Fahrten beginne. Da es aber keine Mittags- oder Nachmittagsfahrten gab, kündigte die Arbeitgeberin den Kläger zum 1. 11. 2020.