Die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug orientiert sich an den Richtwertmietzinsen, die idR alle 2 Jahre an die Änderung des VPI angepasst werden. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. 10. des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes bezogen auf das Wohnflächenausmaß anzusetzen. Nunmehr wurden mit BGBl II 2023/81 die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz zum 1. 4. 2023 erhöht, dies führt zu einer Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstwohnungen in der Lohnverrechnung ab 1. 1. 2024 (vgl § 2 Sachbezugswerteverordnung).