RAO: § 16 Abs 4
VwGH 20. 9. 2022, Ra 2022/03/0098
Ein nach § 45 oder § 45a RAO - besonders zur Verfahrenshilfe - bestellter Rechtsanwalt hat in Verfahren, in denen er innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, unter den näher in der RAO geregelten Voraussetzungen (wenn er also zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte) für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen einen Vergütungsanspruch an die Rechtsanwaltskammer.