AlVG: § 25 Abs 1, § 50 Abs 1
VwGH 28. 9. 2022, Ra 2018/08/0255
Mit Bescheid vom 23. 4. 2018 sprach das AMS gegenüber der Mitbeteiligten aus, dass die Bemessung der Notstandshilfe aufgrund der Nichtmeldung des vom geschiedenen Ehemann bezogenen Unterhalts von 1. 4. 2015 bis 28. 2. 2018 rückwirkend berichtigt und daher eine Rückzahlung gefordert werde. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge, da für das AMS erkennbar gewesen sei, dass Regelungen zu Unterhaltszahlungen bestünden, sodass es die Mitbeteiligte aufzufordern gehabt hätte, Unterlagen vorzulegen. Der VwGH hob dieses Erkenntnis nun jedoch auf: