ArbVG: § 96 Abs 1 Z 4, § 97 Abs 1 Z 16
Die für einen Akkordlohn oder ein akkordähnliches Entgelt zwingend erforderliche Mitbestimmung des Betriebsrates in Form einer Betriebsvereinbarung kann nicht durch eine Einzelvereinbarung ersetzt werden. Auf die Unwirksamkeit einer solchen individualrechtlichen Entgeltvereinbarung wegen Fehlens einer nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG notwendigen Betriebsvereinbarung kann sich pro futuro auch der Arbeitgeber berufen.