AZG: § 10
OLG Wien 28. 11. 2022, 8 Ra 74/22v
Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmerin eine monatliche Überstundenpauschale gegen jederzeitigen Widerruf vereinbart und wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Überstundenpauschale "jedenfalls ab dem Zeitpunkt als widerrufen [gilt], ab dem die Mitarbeiterin aus wie immer gearteten Gründen keine Überstunden leistet" bzw im Fall einer Reduzierung der Überstundenleistung (dh wenn die durchschnittliche Überstundenleistung nicht mehr der Pauschalabgeltung entspricht) eine Neufestsetzung der Pauschale zu erfolgen hat, hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Auszahlung der Überstundenpauschale mehr, wenn ihr der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagt hat.