Nach § 67a Abs 1 ASVG haftet der Auftraggeber bei der Erbringung von Bauleistungen für alle Beiträge und Umlagen, die der Auftragnehmer an österreichische Sozialversicherungsträger abzuführen hat. Eine Haftungsbefreiung ist ua möglich, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) geführt wird. Nur solche ausländischen Unternehmen, deren Dienstnehmer in Österreich versicherungspflichtig sind, können um Aufnahme in die HFU-Liste ersuchen. Somit steht Unternehmen aus der EU, dem EWR und der Schweiz eine Aufnahme grundsätzlich offen. Bei der Frage, ob ausländische Unternehmen die Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Bautätigkeit nur erfüllen, wenn diese in Österreich erbracht wurde, weist der Autor auf Literatur und die Gesetzesmaterialien hin. Er kommt zum Ergebnis, dass auch solche Bauleistungen zu berücksichtigen sind, die in der EU, Schweiz und dem EWR erbracht wurden. Laut Derntl lässt sich eine staatenübergreifend möglichst gleichwertige Handhabung der Voraussetzungen auf Aufnahme in die bzw Streichung aus der HFU-Liste am besten dadurch erreichen, dass die für österreichische Unternehmen geltenden Anforderungen auf ausländische Unternehmen in ihrem Sitzstaat umgelegt werden.