ArbVG: § 68
OGH 30. 3. 2022, 8 ObA 6/22y
Wirkte beim Beschluss auf Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats zur Entlassung eines Arbeitnehmers ein befangenes Betriebsratsmitglied mit, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Zustimmung. Eine Erklärung des Betriebsrats kann nach allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre nur vom Betriebsrat, zB wegen List oder Drohung, angefochten werden (vgl OGH 28. 2. 1990, 9 ObA 351/89; Neumayr in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 68 Rz 2).