UrlG: § 4 Abs 1
OGH 28. 9. 2022, 9 ObA 98/22k
➜ zu OLG Wien 9 Ra 17/22v
siehe ARD 6821/10/2022 (Bestätigung)
Haben die Parteien eine verbindliche Vereinbarung über die Zeit (Antritt und Ende) des Urlaubs getroffen, dann ist diese Abrede grundsätzlich für beide Teile verbindlich. Der Arbeitgeber kann von dieser Vereinbarung einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen zurücktreten, die zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine dienstliche Inanspruchnahme gerade dieses Arbeitnehmers nach den Umständen des Falls unumgänglich notwendig machen.