AngG: § 10, § 14
OLG Wien 30. 8. 2022, 8 Ra 56/22x
Für die Abgrenzung zwischen Provision (§ 10 AngG) und Gewinnbeteiligung (§ 14 AngG) ist ausschlaggebend, ob sich eine einem Arbeitnehmer zustehende Prämie aufgrund einzelner Geschäfte oder aufgrund globaler Kennziffern berechnet. Während ein Angestellter mit Provisionsanspruch nach § 10 Abs 5 AngG die Mitteilung eines Buchauszuges über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte verlangen kann, steht bei Anspruch auf Umsatzprovision nach der Rechtsprechung nur das Recht auf Bucheinsicht nach § 14 Abs 2 AngG zu. Die Umsatzprovision ist dabei eine Beteiligung am Wert sämtlicher Geschäfte eines Unternehmens oder eines Unternehmensbereichs.