ABGB: § 863
AngG: § 36
Ist in dem Entwurf eines Dienstvertrages zwar eine Konkurrenzklausel enthalten, wurde der Vertrag aber letztlich weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer unterfertigt, obwohl das Dienstverhältnis in der Folge angetreten und der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber tätig wurde, kann sich der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht auf die Konkurrenzklausel berufen. Da der Arbeitnehmer den übermittelten Dienstvertrag nicht unterfertigt hat, durfte der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer mit der Konkurrenzklausel einverstanden war.