EStG: § 16
BFG 10. 1. 2023, RV/7103536/2022
Werden zum Nachweis von Werbungskosten Belege in fremder Sprache (hier: Rechnungen für Arbeitskleidung und Arbeitswerkzeug in polnischer Sprache) offengelegt, hat die Abgabenbehörde - mag dies auch Mühe kosten - den Inhalt aller (lesbaren) Belege zu ermitteln (zB durch Abverlangen von Übersetzungen in deutscher Sprache), sodass ihr eine Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Ausgaben als Werbungskosten möglich ist (und das Verwaltungsgericht dies im Nachhinein überprüfen kann).