EStG: § 16 Abs 1 Z 6
BFG 31. 1. 2023, RV/7103677/2022
Die Beschwerdeführerin bezog im Streitjahr 2019 lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus zwei Dienstverhältnissen, die sich zeitlich überschneiden. Einerseits war sie bei ihrem Ehemann in dessen Geschäft beschäftigt (Arbeitgeber 1), das aufgrund der Lage in einem Wiener Bahnhof ganzjährig geöffnet ist. Andererseits war sie zusätzlich auch noch bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt (Arbeitgeber 2). Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des ersten Arbeitgebers beträgt 26 km, jene zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des zweiten Arbeitgebers 8 km. Beide Wegstrecken werden in mehr als 10 Tagen im Kalendermonat zurückgelegt.