AuslBG: § 3 Abs 1, § 28
VwGH 22. 11. 2022, Ra 2022/09/0129
Über den Obmann eines Fußballvereins wurden sechs Geldstrafen zu jeweils € 2.000,- verhängt, weil der Verein ab 31. bzw 11. 1. 2020, zumindest bei der Kontrolle am 1. 2. 2020, einen kroatischen Staatsangehörigen und fünf koreanische Staatsangehörige beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt waren. Der VwGH bestätigte diese Entscheidung, indem es die außerordentliche Revision des Vereinsobmannes zurückwies: