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SWÖ-KV: Einstufung eines Nacht­betreuers für Flüchtlinge

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6840/8/2023 Heft 6840 v. 15.3.2023

SWÖ-KV: § 28

OGH 31. 8. 2022, 9 ObA 73/22h

Der Kläger wurde bei der beklagten Gesellschaft, einer Betreuungseinrichtung für männliche unbegleitete mündige minderjährige Fremde, laut Dienstvertrag als "Nachtbetreuer/Portier" aufgenommen. Vom Arbeitgeber wurde er in die Verwendungsgruppe 2 (ua "Portierinnen") des Kollektivvertrages der Sozialwirtschaft Österreich eingestuft. Mangels kollektivvertraglicher Umschreibung des Berufsbildes Portier berief sich der Arbeitgeber dabei auf das im Kollektivvertrag im Bewachungsgewerbe umschriebene Berufsbild der "Verwendungsgruppe A im Wachdienst". Dass der Kläger mit den anwesenden Personen im Bedarfsfall kommuniziere und ihnen allgemeine Hilfestellung leiste sowie die Sicherheit gewährleiste, sei der Arbeit und Kommunikation mit Menschen in der Sozialwirtschaft geschuldet. Die höheren Anforderungen seien von den KV-Parteien bei der Festsetzung der Mindestentgelte in der VwGr 2 berücksichtigt worden. Die Leistungen des Klägers gehörten zum entsprechenden Berufsbild eines Portiers.

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