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Grundausbildung in der Finanzverwaltung - keine Familienbeihilfe

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6839/15/2023 Heft 6839 v. 8.3.2023

FLAG: § 2 Abs 1 lit b

VwGH 25. 3. 2021, Ra 2018/16/0164

Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Grundausbildung in der Finanzverwaltung ist nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG zu qualifizieren:

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