FLAG: § 2 Abs 1 lit b
VwGH 25. 3. 2021, Ra 2018/16/0164
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht auch für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden. Die Grundausbildung in der Finanzverwaltung ist nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG zu qualifizieren: