FLAG: § 2 Abs 1 lit b
VwGH 18. 10. 2022, Ro 2021/16/0004
Für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, besteht nach § 2 Abs 2 lit b FLAG Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) ist nach Ansicht des VwGH "noch" als Berufsausbildung im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie in einer "Basisausbildung" mit einem Lehrplan und einer Stundentafel sowie - abgesehen allenfalls von einer Ausbildung im Waffengebrauch, in Selbstverteidigung oder im Sport - in theoretischen Unterweisungen, Aufgabenstellungen, Übungen und Arbeiten besteht: