BAO: § 108 Abs 4
BFG 7. 11. 2022, RV/7200062/2021
Nach § 108 Abs 4 BAO sind die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht einzurechnen. Im vorliegenden Fall war strittig, ob eine Briefsendung auch dann vom Postenlaufprivileg umfasst ist, wenn die Beförderung nicht durch die Österreichische Post AG, sondern durch einen Paketdienst erfolgt. Das BFG verneinte dies: