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Schrank, 4-Tage-Woche-Teilzeit im Handel: Überschreitung vereinbarter Tagesstunden - Vollzeit eines anderen Zeitmodells kollektivvertraglicher Überstundenmaßstab? ZAS 2022, 166

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6838/21/2023 Heft 6838 v. 1.3.2023

Im Anwendungsbereich des KV-Handelsangestellte liegen bei Teilzeitbeschäftigten Überstunden erst dann vor, wenn das Ausmaß der für Vollzeitbeschäftigte festgesetzten täglichen oder wöchentlichen Normalarbeitszeit überschritten wird (Abschnitt 2. Punkt G.1.4. des KV-Handelsangestellte). Zu 9 ObA 31/20d (= ARD 6732/6/2021) hat der OGH klargestellt, dass Maßstab für die Überstundenarbeit Teilzeitbeschäftigter daher die Normalarbeitszeit von vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern des Betriebs ist - bis zum Erreichen dieser Grenze gebührt teilzeitbeschäftigten Handelsangestellten keine Überstundenvergütung. Für Schrank überzeugen das Ergebnis des OGH und seine Begründung nicht. AZG und KV-Handelsangestellte regeln die Arbeitszeit konkreter Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Modellen und Zeitgrenzen, ohne bei der Umsetzung zwingend auf die Arbeitszeit anderer abzustellen. Insbesondere beim 4-Tage-Zeitmodell würden konkrete KV-Regelungen und Sachgründe gegen ein früheres Entstehen von echten Überstunden durch Heranziehung der Normalarbeitszeit eines rechtlich anderen Vollzeitmodells sprechen, wenn dem 4-Tage-Modell nur Teilzeitbeschäftigte unterliegen. Eine regelmäßige 4- (oder weniger) Tage-Woche sei mit einer 5-Tage-Woche sachlich und auch rechnerisch nicht vergleichbar. Bei Teilzeit mit vier Tagen oder weniger könne daher bei Fehlen von Vollzeitbeschäftigten in diesem Modell nur die gesetzliche bzw kollektivvertragliche Normalarbeitszeitgrenze der Überstundenmaßstab sein, nicht aber eine der (mehr oder weniger zufälligen, siehe zB § 4 Abs 2 AZG) betrieblichen Vollzeitgrenzen einer 5-Tage-Woche, wie der OGH hier judiziere.

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