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Patka, Montagefahrzeuge ohne Fahrtenbücher: Im Visier der Finanz, PVP 2023/8, 23

ArtikelrundschauPersonalverrechnungBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6836/23/2023 Heft 6836 v. 15.2.2023

Nachdem im Lohnsteuerrichtlinien-Wartungserlass 2022 in Randzahl 175 eingefügt wurde, dass bei anderweitiger Nutzung eines Spezialfahrzeugs ein Sachbezug nach den allgemeinen Vorgaben zu berechnen ist und dies bei einer GPLB zu Abgabennachforderungen führen kann, gibt der Autor an Unternehmen, die mit Montagefahrzeugen arbeiten oder als Dienstleister betreuen, Antworten auf ausgewählte Fragen zu diesem Thema. Ob es sich bei Montagefahrzeugen um ein Spezialfahrzeug handelt, lässt sich bei Unklarheiten mit einer Anfrage gemäß § 90 EStG an das Betriebsstätten-Finanzamt klären. Liegt eine nicht nur untergeordnete Privatnutzung des Montagefahrzeugs vor und wurde kein Fahrtenbuch geführt, weist Patka zur Beantwortung der Frage, ob ein voller oder halber Sachbezug anzusetzen ist, auf die VwGH-Entscheidung vom 24. 9. 2014, 2011/13/0074, PVP 2015/7 = ARD 6428/14/2014, hin. Verpflichtet der Dienstgeber bei nicht untergeordneter Privatnutzung den das Montagefahrzeug nutzenden Dienstnehmer zur Führung eines Fahrtenbuchs, sollte dies bei der GPLB zu keinen Diskussionen hinsichtlich Sachbezug führen. Gibt es diese Verpflichtung nicht, ist auf anderweitige Nachweise zu achten bzw darauf, dass lediglich der halbe Sachbezug angesetzt wird.

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