Mit 1. 10. 2021 erfolgte die Angleichung der Kündigungsregelungen von Arbeitern und Angestellten, geregelt im neu gefassten § 1159 ABGB in weitgehender Anlehnung an § 20 AngG. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob auf Grundlage der bisherigen analogen Anwendung der §§ 1159-1159b ABGB auf freie Dienstverhältnisse auch der neue § 1159 ABGB Anwendung findet. Die AutorInnen setzen sich dabei mit dem gegenwärtigen Meinungsstand in der Literatur sowie der Entwicklung der Kündigungsregeln vom AHGB, HVertrG bis zum AngG auseinander. Es zeigt sich die Entwicklung, dass gesetzliche Kündigungsregelungen eine immer längere Bindungswirkung vorsehen und zunehmend auch mit zwingender Wirkung ausgestattet werden. Durch die Angleichung der Kündigungsfristen und -termine der Arbeiter an die der Angestellten wurde die bestehende Lücke hinsichtlich der auf freie Dienstverhältnisse anwendbaren Kündigungsbestimmungen nicht geschlossen. Eine Zuordnung des § 20 AngG zum sozialen Schutzprinzip ist für die AutorInnen nicht mehr zu treffen und auf § 1159 ABGB auch nicht mehr zu übertragen. Dementsprechend ist § 1159 ABGB nF analog auf das freie Dienstverhältnis anzuwenden.