KBGG: § 3 Abs
Die Bestimmung des § 3 Abs 5 KBGG, wonach das Kinderbetreuungsgeld stets nur in Blöcken von mindestens 61 Tagen beansprucht werden kann, ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, die Leistung in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge durch die frühere Geburt eines weiteren Kindes zur Verkürzung dieses Zeitraums kommt.