AVRAG: § 3 Abs 1
OLG Wien 29. 9. 2022, 8 Ra 79/22d
Für die Frage der Abgrenzung von Betriebsübergängen bei Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen ist entscheidend, ob die übertragenen Betriebsmittel als solche ausreichen, um die die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens kennzeichnenden Leistungen ohne Inanspruchnahme anderer wichtiger Betriebsmittel und ohne Inanspruchnahme anderer Unternehmensteile weiter erbringen zu können. Ausgehend davon sind sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht im vorliegenden Fall von einem Betriebsübergang der M*** GmbH auf die beklagte Partei iSd § 3 AVRAG ausgegangen: