Der Autor geht anhand des Verfahrens VwGH 29. 9. 2022, Ra 2021/15/0005 (siehe ARD 6824/18/2022), in dem eine Pflichtversicherung in Österreich Einkünfte in Deutschland erfasst, die nach dem DBA-Deutschland in Deutschland zu besteuern und in Österreich steuerfrei sind, der Frage nach, ob die österreichischen Pflichtversicherungsbeiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Österreich oder als Sonderausgaben in Deutschland abzuziehen sind. Nach Beiser entspricht die Abzugsfähigkeit von österreichischen Pflichtversicherungsbeiträgen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei in Österreich Ansässigen § 4 Abs 4 EStG und § 16 EStG und ist daher systematisch, teleologisch konsistent sowie unionsrechtlich geboten - soweit die Beitragspflicht einer österreichischen Pflichtversicherung ausländische Einkünfte erfasst, die nach einem DBA steuerfrei zu stellen sind. Pflichtbeiträge für Kranken-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung sind als "persönliche Verhältnisse" nach dem subjektiven Nettoprinzip in Österreich zu erfassen.