ASVG: § 273
OGH 28. 7. 2022, 10 ObS 33/22h
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen können in unterschiedlichen Bereichen eingesetzt werden und üben den erlernten Beruf in unterschiedlichen Einsatzorten/Einsatzbereichen (Arztpraxen, Betriebsstätten etc) aus. Grundlage all dieser Berufe bleiben die qualifiziert erworbenen Kompetenzen gemäß GuKG, sodass es sich bei den Tätigkeiten als qualifizierte Ordinationsassistentin oder Betriebskrankenschwester nicht um Teiltätigkeiten aus dem Berufsbild der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin handelt.