ASVG: § 255
OGH 28. 7. 2022, 10 ObS 65/22i
Die dem Versicherten verbliebene Arbeitsfähigkeit ist stets unter Berücksichtigung aller Gutachten festzustellen. Maßgeblich ist also das zusammenfassende medizinische Leistungskalkül. Es entspricht den Gesetzen der Logik, dass durch eine Besserung in dem Bereich, der zur vorübergehenden Invalidität geführt hat, die Arbeitsfähigkeit insgesamt betrachtet auch dann wiederhergestellt werden kann, wenn gleichzeitig in einem anderem Bereich Verschlechterungen eingetreten sind.