AlVG: § 27
AngG: § 23
Sieht das Prämienmodell eines Unternehmens vor, dass erfolgsabhängige Entgeltbestandteile (ua ergebnisabhängige Erfolgsprämien, Zielerreichungsprämien) nur "ganzjährig beschäftigten" Mitarbeitern zustehen, können darunter nur Mitarbeiter verstanden werden, die auch tatsächlich (ganzjährig) Leistungen für das Unternehmen erbringen. Es ist sachlich gerechtfertigt, Arbeitnehmer in Altersteilzeit in der Freizeitphase eines Blockzeitmodells von solchen Erfolgsprämien auszuschließen, wenn sie während der Arbeitsphase trotz Teilzeitverpflichtung den vollen Anteil an der Erfolgsprämie bekommen haben und die Prämie als freiwillige, überkollektivvertragliche Leistung zu qualifizieren ist.