AZG: § 28 Abs 5 Z 1
VStG: § 31 Abs 2 Z 3
Nach § 31 Abs 2 Z 3 VStG wird die Verjährungsfrist in Verwaltungsstrafsachen gehemmt, wenn das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist. Wurde ein Strafverfahren förmlich (durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde) und rechtskräftig ausgesetzt, kann die Frage, ob diese Aussetzung zu Recht erfolgte, im Rahmen der Beurteilung der Strafbarkeitsverjährung nicht (neuerlich) überprüft werden. Der Beschuldigte hatte in einem solchen Fall nämlich die Möglichkeit, in einem Rechtsmittel gegen die Aussetzungsentscheidung seine Bedenken in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 AVG geltend zu machen und in einem Verfahren, dessen ausschließlicher Gegenstand die Aussetzung ist, überprüfen zu lassen.