AZG: § 28 Abs 5 und 6
VwGH 15. 9. 2022, Ra 2020/11/0143
Mit Straferkenntnissen jeweils vom 2. 8. 2017 wurden die revisionswerbenden Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer der K GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines Lenkers eines Güterbeförderungs-Kraftfahrzeuges in insgesamt elf Punkten gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen habe. Über die Geschäftsführer wurden gemäß § 28 Abs 6 AZG jeweils drei Geldstrafen von je € 600,- verhängt.