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Mangelhaft begründetes Straferkenntnis wegen AZG-Verstoß

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiterin: Barbara Lass-KönczölARD 6835/9/2023 Heft 6835 v. 8.2.2023

AZG: § 28 Abs 5 und 6

VwGH 15. 9. 2022, Ra 2020/11/0143

Mit Straferkenntnissen jeweils vom 2. 8. 2017 wurden die revisionswerbenden Parteien als handelsrechtliche Geschäftsführer der K GmbH schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin eines Lenkers eines Güterbeförderungs-Kraftfahrzeuges in insgesamt elf Punkten gegen Arbeitszeitvorschriften verstoßen habe. Über die Geschäftsführer wurden gemäß § 28 Abs 6 AZG jeweils drei Geldstrafen von je € 600,- verhängt.

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